Der Rechtsanspruch nach § 24 SGB VIII bedeutet, dass Eltern einen einklagbaren Anspruch auf einen Betreuungsplatz für ihr Kind haben. Dieser Anspruch besteht unabhängig davon, ob die Gemeinde über ausreichend Plätze verfügt. Wenn kein Platz verfügbar ist, können Eltern ihren Anspruch gerichtlich durchsetzen.