Ein Anspruch auf einen Ganztagsplatz besteht, wenn die Eltern einen entsprechenden Betreuungsbedarf nachweisen können. Dies ist der Fall, wenn beide Elternteile berufstätig sind oder ein Elternteil alleinerziehend ist und arbeitet. Der Betreuungsbedarf muss gegenüber dem Jugendamt dargelegt werden.